• Verordnung Rom I, Rom II, Brüssel I, Brüssel II, CMR-Vertrag

    Rechtsberatung und Beurteilung sowohl des privatrechtlichen Verhältnisses mit internationalem Element bei Bestimmung der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Gerichts, das über das gegenständliche Rechtsverhältnis zu entscheiden hat, als auch des Entscheidungsrechts, dessen materiell-rechtliche Normen das gegebene Rechtsverhältnis zu regeln haben, und zwar all dies in solchen Fällen, wenn diese durch die Parteien des Vertragsverhältnisses nicht gewählt wurdenAnwendung der Quellen des Sekundärrechts der EU – Verordnung Rom I, Rom II, Brüssel I, Brüssel II und im internationalen Transport des CMR-Vertrages über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr und im internationalen Handel des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

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